Allgemeine Geschäftsbedingungen
THERMOCHEMA GmbH FN 118972 i
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz AGB) gelten für alle ab dem 01.12.2022 mit der Firma THERMOCHEMA GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und Aufträge. Die AGB sind in unseren Geschäftsräumlichkeiten aufgehängt, sowie im Internet unter www.thermochema.at veröffentlicht.
1.2. Wir stellen klar, dass wir unsere Rechtsgeschäfte und Aufträge nur auf Basis der vorliegenden AGB und einer allenfalls zwischen unserem Vertragspartner (im folgenden kurz – auch bei Käuferverträgen – AG genannt) und uns abgeschlossenen Vereinbarung für den konkreten Auftrag erbringen. Der AG ist bei Geschäftsanbahnung und bei Vertragsabschluss auf diese Umstände hingewiesen worden und bestätigt, dass er die AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
1.3. Die Geltung von allfälligen AGB des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Abweichungen von diesen AGB sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam. - Auftrag, Angebot und Nebenabreden
2.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung bzw. des Vertragsgegenstandes ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB.
2.2. Wir verpflichten uns nur zur ordnungsgemäßen Erbringung bzw. Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand der Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses.
2.3. Die in gedruckten oder elektronisch veröffentlichten Informationsmaterialien und dgl. enthaltenen Angaben und Erklärungen sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind für das gegenständliche Auftragsverhältnis bzw. Rechtsgeschäft nur maßgeblich bzw. beachtlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.4. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag bzw. der Bestellung, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.5. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bzw. der Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.
2.6. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; dies gilt ausdrücklich auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
2.7. Sofern der AG davon ausgeht, dass ein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KschG vorliegt, verpflichtet er sich, uns darauf hinzuweisen. - Auftragsinhalt/Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des AG
3.1. Die Leistungen, die wir auf Basis des erteilten Auftrages bzw. der Bestellung zu erbringen haben, sind in der individuellen Vereinbarung bei Auftragserteilung bzw. Bestellung und in diesen AGB definiert. Sollten dabei Auslegungsfragen über die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen auftreten, ist die Verkehrs-, Vertrags- und Erklärungssitte sowie die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise maßgebend, bei welchen die jeweiligen Vertragsleistungen angeboten oder in Anspruch genommen werden.
3.2. Der AG wird uns bei der Auftragserfüllung bestmöglich unterstützen. In diesem Sinne hat der AG insbesondere dafür zu sorgen, dass uns auch ohne unsere besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und uns Informationen von allen Vorgängen und Umständen erteilt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge, Umstände und Informationen, die erst während unserer Tätigkeit bekannt und/oder relevant werden.
3.3. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, der raschen Leistungserfüllung förderliches Arbeiten erlauben.
3.4. Wir behalten uns vor, bei Systembehandlungen die Behandlungsmethoden im Laufe der Auftragsdurchführung zu ändern, falls dies durch technische, wirtschaftliche oder sonstige Gegebenheiten erforderlich erscheint oder im Interesse des AG sinnvoll und nützlich ist. Sofern dies erforderlich erscheint, werden wir den AG darüber informieren. Mangels anderer schriftlich getroffener Vereinbarung sind die durch eine Änderung der Behandlungsmethoden allenfalls entstehenden Mehrkosten vom AG zu bezahlen. - Lieferfrist/Fertigstellungstermin
4.1. Als Liefer- bzw. Fertigstellungstermin gilt der vereinbarte Tag der Auslieferung oder Bereitstellung der Ware bzw. der vereinbarte Fertigstellungstermin. Wir sind berechtigt, Vorausleistungen sowie Vorauslieferungen Teillieferungen und und Teilleistungen durchzuführen bzw. zu erbringen und in Rechnung zu stellen.
4.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermines behindern oder verzögern, verlängert sich dieser jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.
4.3. Bei einer Überschreitung des Liefer- oder Fertigstellungstermines ist der AG berechtigt, unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von zumindest 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung des AG bei uns zu laufen. Ist hierfür vereinbart, dass die Ware oder Leistung während eines bestimmten Zeitraumes vom AG abzurufen ist, sind wir bei nicht termingemäßen Abrufen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist ganz (auch hinsichtlich bereits gelieferter Teilmengen) oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall sind wir aber berechtigt, für die Dauer der Zeitüberschreitung entstandenen Mehrkosten, wie insbesondere Lagergebühren, frustrierte Aufwendungen, Verdienstentgang und dgl. zu verrechnen. - Versand und Gefahrtragung
5.1. Versandart und Versandweg werden, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, von uns bestimmt.
5.2. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr (insbesondere die Preisgefahr) mit Absendung der Ware – bei Annahmeverzug des Käufers mit der Versandbereitschaft – auf den AG über. - Mängelrügen
6.1. Mängel der Ware oder erbrachten Leistungen, die nicht unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Mangels schriftlich vom AG geltend gemacht werden, gelten als genehmigt.
6.2. Ausgenommen hiervon sind nur Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können. Diese Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Bezeichnung schriftlich des Mangels geltend gemacht werden.
6.3. Ab Feststellung des Mangels ist jede weitere Verfügung über die Ware oder die erbrachten Leistungen, insbesondere eine (weitere) Be- oder Verarbeitung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unzulässig.
6.4. Mängel eines Teiles der Lieferung und/oder Leistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und/oder Leistung führen. Der mängelfreie Teil der Lieferung und/oder Leistung gilt demnach vom AG als genehmigt. - Gewährleistung
7.1. Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl entweder einen Preisnachlass gewähren, Verbesserung oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Ersatz des Kaufpreises zurücknehmen.
7.2. Wir haften nicht für „öffentliche Äußerungen“ iSd § 922 Abs 2 ABGB.
7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 1 Jahr und beginnt unabhängig von der Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung des Mangels im Zeitpunkt der Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung zu laufen. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
7.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom AG oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des AG oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für die Beschädigung durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Überspannungen, unvorhersehbare Entladungen, chemische Einflüsse und Reaktionen, und Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten oder Feuchtigkeit.
7.5. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen, Vorgaben und Anweisungen des AG angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedienungsgemäße Ausführung.
7.6. Bestehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und verbessern wir aber dennoch, sind die dafür entstandenen Kosten angemessen zu vergüten, sofern sich herausstellen sollte, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorgelegen hat.
7.7. Bei Unternehmergeschäften wird die Regelung des § 933 b ABGB ausgeschlossen.
7.8. Bei Verbrauchgeschäften gelten die gesetzlichen Bestimmungen. - Schadenersatzansprüche/Haftung
8.1. Wir haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
8.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8.3. Rechtlich nicht ausschließbare Ansprüche des AG sind der Höhe nach – soweit rechtlich zulässig – auf den Kaufpreis der betreffenden Ware bzw. das vereinbarte Entgelt für die erbrachten Leistungen beschränkt.
8.4. Ansprüche auf Produkthaftung einschließlich Rückgriffsansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.
8.5. Wir haften (schadenersatzrechtlich) nicht für Fehler und Mängel von Produkten unserer Lieferanten. Wir sind jedoch auf Verlangen und soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist, bereit, unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten an den Vertragspartner abzutreten.
8.6. Wir haften nicht für Schäden bzw. Folgeschäden, die durch eine von uns durchgeführte Entkalkung bzw. Entschlammung oder Spülung entstehen, sofern bereits vor unserem Tätigwerden Korrosionsschäden vorhanden waren bzw. sind, die durch den vorhandenen Belag abgedichtet oder überdeckt worden sind.
8.7. Die Warn- und Prüfpflicht iSd § 1168 a ABGB umfasst nicht zeit- und kostenintensive Prüfungen und Untersuchungen. Darüber hinaus haften wir auch bei einer allfälligen diesbezüglichen Verletzung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
8.8. Unsere Wasseranalysewerte basieren auf den uns übersandten bzw. uns zur Verfügung gestellten Wasserproben, die zu Kontrollzwecken ca. 2 Monate aufbewahrt werden und den uns übermittelten Anlagendaten. Allfällige Zusätze auf dem Messprotokoll sind zu berücksichtigen. Wir haften nicht für Fehler oder Unzulänglichkeiten von Wasseranalysen, die vom AG oder von uns bei Dritten in Auftrag gegeben wurden, oder für unrichtige Anlagendaten und/oder Erhebungsbögen. - Eigentumsvorbehalt
9.1. Bei Lieferung und/oder Leistung von eigentumsfähigen Sachen wird zu unseren Gunsten ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich allfälliger Zinsen und Kosten vereinbart.
9.2. Im Falle der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware oder Leistungen mit anderem Material oder Leistungen erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Ware oder Leistungen zu dem des anderen Materials bzw. der anderen Leistung.
9.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder der im Miteigentum stehenden Ware hat uns der AG unverzüglich davon zu informieren und uns bei der Sicherung unserer Rechte zu unterstützen sowie uns tatsächlich diesbezüglich erwachsende Kosten, insbesondere solche im Zusammenhang mit einem Widerspruchsprozess, zu ersetzen. - Höhere Gewalt
10.1. Ereignisse höherer Gewalt, die uns oder einen unserer Vorlieferanten treffen, berechtigen uns, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
10.2. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, ist der AG binnen 2 Wochen berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung oder Leistung zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturgewalten, wie zB Erdbeben, Pandemien, Blitzschlag, Frost, Nebel, Sturm, Überschwemmungen; ferner behördliche Eingriffe, Krieg, Gesetze, Beschlagnahme, Transportstörung, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungseinschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen, wie zB Maschinenbruch, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und Arbeitsaussperrungen und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären. - Zahlungsbedingungen
11.1. Mangels anderer Vereinbarung oder mangels anderer Angaben auf der Faktura ist der Kaufpreis bzw das Entgelt bei Ablieferung der Ware bzw. nach Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig; bei Annahmeverzug jedoch spätestens mit diesem Zeitpunkt. Uns steht es aber auch frei, Teillieferungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
11.2. Mehrleistungen durch Umstände, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung, Umarbeitung einzelner Auftragsbestandteile oder Erbringung von zusätzlichen Leistungen erforderlich machen, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
11.3. Werden Rahmenliefer- oder -kaufverträge vereinbart und diesen Rahmenverträgen ein Jahres bestimmter Preis zugrunde gelegt, sind wir nach Ablauf eines berechtigt, die Preiskonditionen anzupassen, sofern sich herausgestellt hat, dass die den vereinbarten Preisen zugrundeliegenden Mengen nicht vom AG bezogen wurden. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Differenz zwischen dem aufgrund der Rahmenvereinbarung vereinbarten Preise und der sonst (ohne diese Rahmenvereinbarungen) von uns verlangten Preise in Rechnung zu stellen. Uns steht es aber wahlweise auch frei, vom Auftraggeber die Abnahme der vereinbarten Mengen zu verlangen.
11.4. Werden Rahmenliefer- oder Wartungsverträge vereinbart und liegen diesen Vereinbarungen bestimmte Preise zugrunde, behalten wir uns vor, die Preise jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex anzuheben. Die Preiserhöhung erfolgt mit dem Zeitpunkt der Durchführung der Dienstleistung bzw. Auslieferung der Ware. Eine gesonderte Preisinformation vorab ist nicht notwendig. Als Berechnungsgrundlage wird dabei das letztverfügbare Monat als Vergleichsmonat zur Bestimmung der Veränderungsrate herangezogen.
11.5. Unterbleibt die Ausführung eines Auftrags, so gebührt uns gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn wir zur Leistung bereit waren und durch Umstände, deren Ursache nicht in unserer Sphäre liegen, darin verhindert worden sind. In diesem Fall brauchen wir uns nicht anrechnen zu lassen, was wir durch anderweitige Verwendung erworben haben oder erwerben hätten können.
11.6. Bei Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von uns geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorauszahlungen abhängig zu machen. Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Käufers entbinden uns von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung.
11.7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des AG sowie die Aufrechnung mit diesen Gegenansprüchen ist generell unzulässig. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
11.8. Die Abtretung von Forderungen des AG gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
11.9. Im Falle des Zahlungsverzuges werden gesetzliche Verzugszinsen, sowie eine Mahngebühr von EUR 8,00 vereinbart.
11.10. Sollten wir zur Durchsetzung unserer Ansprüche einen Rechtsanwalt, ein Inkassobüro, etc. einschalten, so hat uns der AG sämtliche damit im Zusammenhang entstehenden Kosten zu ersetzen. - Sonstiges
12.1. Das abgeschlossene mit unserem Vertragspartner Rechtsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes.
12.2. Gerichtsstand ist das in Steyr sachlich zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, nach unserer Wahl den AG bei seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.